In einem Bußgeldverfahren beantragte die Verteidigung die Übersendung der gesamten Messreihe. Dies wurde verweigert, auf die Beschwerde entschied das LG Baden-Baden, die Einsicht sei nur bei der Behörde möglich. Diese verweigerte eine solche Einsicht aus Datenschutzgründen. Der Betroffene wurde vom AG verurteilt und stellte den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, das OLG stellte das Verfahren ein: Der Senat geht weiterhin davon aus, dass ein Recht auf Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen Daten der Messreihe auf das Gebot des fairen Verfahrens gestützt werden kann.
OLG Karlsruhe, 1 Rb 21 Ss 369/20