Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit in einer GmbH das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, sind grundsätzlich nach § 138 I BGB nichtig, soweit nicht besondere Umstände als sachlicher Grund für die freie Ausschlussmöglichkeit gegeben sind.
Ein solcher Grund könnte bei einem Beteiligungsmodell für den Geschäftsführer gegeben sein. Hierdurch werden häufig Geschäftsführer längerfristig an die Gesellschaft gebunden. Davon kann aber wohl nur ausgegangen, wenn lediglich eine Beteiligung des Geschäftsführers bis zu 10 % gegeben sein darf.
Im hier entschiedenen Fall lag die Beteiligungsquote bei 25 %, sodass nicht mehr davon ausgegangen wurde, dass die Beteiligung in dieser Höhe als reiner Annex zu der Geschäftsführertätigkeit zu qualifizieren sei. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Manager-Beteiligungsmodell beabsichtigt war.
OLG München, 7 U 1844/19
Bei der Beurteilung einer solchen Ausschlussklausel ist auch § 242 II AktG zu beachten, der auch im GmbH-Recht Anwendung findet. Hiernach werden 3 Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister nichtige Satzungsbestimmungen rückwirkend gültig. Es kann also nicht allein mit einem Blick in die Satzung und das Gesetz festgestellt werden, ob eine nichtige Satzungsbestimmung vorliegt. Es muss vielmehr auch die Historie der Satzungsregelung und insbesondere der Zeitpunkt der Eintragung der entsprechenden Regelung in die Satzung geprüft werden.