Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske bzw. einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Einkaufen im Personenverkehr und anderen Situation ist in Nordrhein-Westfalen weiterhin rechtmäßig.
Für die Anordnung zum Schutz rechtlicher Maßnahmen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, deren Weiterverbreitung verhindert werden soll. Bei dem neuen Coronavirus handelt es sich um eine derartige Infektion, das Gericht nimmt Bezug auf die veröffentlichten Fallzahlen.
Die Regelung zur Pflicht zum Tragen einer Maske ist auch bestimmt genug.
Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Verordnungsgeber in rechtmäßiger Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Es wird dann noch darauf hingewiesen, dass Schutzmaßnahmen auch gegenüber der Allgemeinheit zur Abwehr einer drohenden Gefahr erlaubt sind.
Eine erkennbare Ermessensfehlerhaftigkeit dieser Anordnung ist nicht gegeben. Vielmehr dient die Pflicht zum Tragen einer Maske den legitimen Zweck, die weitere Verbreitung des Virus einzudämmen. Insoweit kann der Verordnungsgeber auch weiterhin davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernst zu nehmende Gefahrensituation darstellt. Hieran ändern auch die rückläufigen Fallzahlen nichts.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass trotz der geführten wissenschaftlichen Diskussion derzeit auch sogenannten Behelfsmasken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen angesehen werden.
Das Gericht vertritt die Meinung, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung keine allgemeinen Gesundheitsgefahren für den Träger hervorruft. Und dann wird noch darauf hingewiesen, dass ein hoher Anteil von Übertragungen von asymptomatischen bzw. präsymptomatischen infizierten Person erfolgt.
Derzeit ist die Anordnung auch noch angemessen. Es liegt eine Vielzahl von Unbekannten vor, Lockerungen an einer Stelle können deswegen Beschränkungen an anderer Stelle zur Folge haben. Da die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Verordnung räumlich und zeitlich beschränkt ist, liegt auch kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vor. Insoweit wird dann auch noch die Ausnahmebestimmung für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, in die Abwägung mit eingebracht.
Die Verordnung, über die entschieden wurde, galt zunächst bis zum 11. August 2020.
OVG Münster, 13 B 675/20
In der Neufassung ab dem 12. August besteht die Regelung unverändert fort.