In einem Bußgeldverfahren wurde dem Betroffenen vorgeworfen, gegen die Landesregelung in Baden-Württemberg verstoßen zu haben. Er soll sich mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, im öffentlichen Raum aufgehalten haben. Hierbei wurde allerdings der Mindestabstand eingehalten. Trotzdem erließ die Behörde einen Bußgeldbescheid.
Vor Gericht wurde der Betroffene freigesprochen. Zwar war die Personengruppe zu groß, der Mindestabstand wurde aber eingehalten. Das Gericht geht davon aus, dass diese Vorschrift jede normative Sinnhaftigkeit der Bedeutung verlieren würde, wenn die beiden Bedingungen (mehr als 2 Personen und Unterschreitung Mindestabstand) nicht kumulativ vorliegen müssten.
AG Reutlingen, 5 OWi 26 Js 13211/20
Achtung! Jedes Land hat zwar ähnliche, im Detail aber unterschiedliche Regelungen. Auch stellt diese Entscheidung lediglich die Rechtsauffassung des AG Reutlingen zu der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. April 2020 dar.