Grundsätzlich sollen zuzustellende Schriftstücke an den Empfänger übergeben werden. Ist dies nicht möglich, kann eine Ersatzzustellung durch Einwurf in den entsprechenden Briefkasten erfolgen. Wenn allerdings auf der Zustellungsurkunde vermerkt ist, dass das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder den Geschäftsräumen gehören Briefkasten eingeworfen wurde, muss schon feststehen, ob sich ein Wohnhaus oder ein Gewerbehof an der Adresse befindet. Hier war vermerkt worden, dass das Schreiben in den Briefkasten einer Wohnung eingeworfen wurde, unter der Adresse befand sich aber nur ein Gewerbebetrieb. Zudem war der Betroffene nachweislich unter einer anderen Anschrift gemeldet, auf dem Briefkasten befand sich sein Name nicht. Für seinen unter der Anschrift eingerichteten Gewerbebetrieb hatte er ausschließlich ein Postfach eingerichtet, der Einwurf erfolgte in den Briefkasten einer anderen Firma.
Von dieser anderen Firma erhielt der Betroffene dann das Schreiben ausgehändigt. Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begann erst an diesem Tag und nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten.
AG Neuruppin, 82.1 E OWi 178/20