Das BayObLG folgt dem BVerfG – zumindest teilweise. Zur Überprüfung eines standardisierten Messverfahrens erhält der Verteidiger aufgrund des Grundsatzes eines fairen Verfahrens die Rohmessdaten der Messung, um diese prüfen lassen zu können.
In Bayern gibt es nicht die Bilder der gesamten Messreihe, diese stünden in keinem Zusammenhang mit der Einzelmessung.
BayObLG, 2020 ObOWi 1532/20
Nun ja, warum fordern dann Sachverständige für eine Überprüfung fast immer die gesamte Messreihe an? Und sollte es daher nicht ausreichen, wenn die Relevanz auch dieser Überprüfung dargelegt wird?