Wenn das Amtsgericht bei einem Bußgeldverfahren eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, kann es im Beschlusswege entscheiden, wenn alle Beteiligten zustimmen. Üblicherweise wird das so formuliert, dass eine Zustimmung angenommen wird, wenn nicht widersprochen wird.
Wenn allerdings der Betroffene bereits mit Einlegung des Einspruchs schriftsätzlich dieser Vorgehensweise widerspricht, muss er noch nicht einmal auf eine erneute Verfügung des Gerichts reagieren. Der Widerspruch gegen diese Vorgehensweise wirkt fort.
BayObLG, 201 ObOWi 1369/20