Wenn die Verteidigung substantiiert einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt, darf das Gericht diesen Antrag nicht ohne Begründung ablehnen. Die Begründung darf auch nicht erst in den Urteilsgründen erfolgen. Sie hat durch einen vor Schluss der Beweisaufnahme mit Gründen zu versehenden und zu protokollierenden Gerichtsbeschluss zu erfolgen. Hierdurch soll die Verteidigung in die Lage versetzt werden, das weitere Verhalten auf die neue Verfahrenssituation rechtzeitig einzustellen.
Wird ein Beweisantrag ohne Begründung zurückgewiesen, verletzt dies das rechtliche Gehör. Daran ändert auch die nachträgliche Begründung im Urteil nichts. Denn hieraus kann nicht geschlossen werden, aus welchen Gründen der Beweisantrag in der Verhandlung abgelehnt wurde. Insbesondere bleibt fraglich, wie die weitere Strategie der Verteidigung gelaufen wäre.
BayObLG, 201 ObOWi 1471/20