Eine Ausschlussklausel, nach der ausnahmslos alle wechselseitigen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Somit fallen auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Handlung hierunter.
Eine solche Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 202 I BGB nach § 134 BGB nichtig. Der Arbeitgeber als Verwender muss diese Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von AGB gegen sich gelten lassen.
BAG, 8 AZR 58/20