Lebt das Ehepaar schon sehr lange getrennt (hier 21 Jahre), ist der Versorgungsausgleich zu kürzen. Insoweit bleibt die Trennungszeit (teilweise) unberücksichtigt. Der Anspruch auf den Versorgungsausgleich bleibt aber für die Zeit bestehen, bis das jüngste gemeinsame Kind, das von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten betreut wird, volljährig geworden ist.
OLG Dresden, 18 UF 371/20