Das VG Berlin hat eine Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bestätigt, nach der ein Führerschein entzogen werden kann, wenn dauerhafte, relativ geringfügige Verkehrsverstöße vorliegen.
Der Betroffene hatte es geschafft, in ca. 1,5 Jahren 127 Parkverstöße zu begehen bzw. sie wurden mit seinem KFZ begangen. Hinzu kamen 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen (wohl) ohne Eintragung in Flensburg.
Die Behörde sah hierin eine Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln. Auch der Einwand des Betroffenen, nicht er, sondern seine Mitarbeiter hätten den wesentlichen Teil dieser Verstöße begangen, führte zu keiner anderen Bewertung. Der Betroffene habe es versäumt, dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter sich regelgerecht verhielten.
VG Berlin, Beschluss vom 10.09.2012, VG 4 L 271/12
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es nicht darauf ankommt, ob der Betroffene die fraglichen Ordnungswidrigkeiten selbst begangen hat, sondern darauf, dass von ihm bzw. von dem auf ihn zugelassenen KFZ eine Gefahr ausgeht.
Eine wie ich meine bedenkliche Entscheidung. Auch wenn in § 4 Abs.I StVG ausdrücklich auch Fahrzeughalter genannt sind, erscheint mir die Entziehung als relativ harter Eingriff. Es erfolgt hier eine Zurechnung fremder Verstöße, die m.E. erst als ultima ratio zulässig sein dürfte. Allerdings lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, ob vorher andere Maßnahmen (z.B. schriftliche Verwarnung) ergriffen wurden.
Tipp:
Für Firmeninhaber mit einer Vielzahl von Fahrzeugen bedeutet diese Entscheidung, ggf. entsprechende arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen und dann auch Verstöße zu ahnden.