Wenn die Behörde ein Ausweisfoto anfordert und erst danach die Anhörung des Betroffenen erfolgt, liegt ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Es hätte zuerst angehört werden müssen, verbunden mit dem Hinweis, dass ggf. ein Abgleich mit Ausweisfotos erfolgen kann.
Und auch die nur teilweise Überlassung der Falldaten der Messreihe sowie das Fehlen der Statistikdatei stellen einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar.
Eine Zurückverweisung hielt das Gericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, der Schwere des Tatvorwurfs, des Zeitablaufs und der weiteren zu erwartenden Verzögerung, da die angeforderten Daten noch immer nicht vollständig vorlagen, für unangemessen. Hinzu kommt noch der Datenschutzverstoß.
Die Staatskasse trägt auch die notwendigen Kosten des Betroffenen (Anwaltskosten).
OLG Saarbrücken, SsRs 20/2020