Im Bußgeldbescheid soll dem Betroffenen vor Augen geführt werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Grundsätzlich sind also die Bezeichnung der Tat, Zeit und Ort anzugeben. Wesentlich soll sein, dass der Betroffene auch bei einer eventuell missglückten Beschreibung der Tat erkennen kann, welche Handlung Gegenstand des Verfahrens sein soll.
Diese Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden, es soll aber eine Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausgeschlossen sein. Im hier entschiedenen Fall wurde der signifikante Streckenabschnitt (W.., L…, Innerorts) angegeben, ebenso der Tatvorwurf und die Tatzeit. Auch der PKW mit dem Kennzeichen war im Bußgeldbescheid angeführt. Das Gericht hält das für ausreichend, auch der Akteninhalt muss nicht zur Ergänzung herangezogen werden.
OLG Brandenburg, 2 OLG 53 Ss-OWi 141/21
Leider ist in der Entscheidung nicht genau angegeben, was im Bußgeldbescheid stand. Es wird sicherlich auch noch entscheidend sein, wie lang der betreffende Streckenabschnitt ist. Das Gericht weist dann auch noch auf die Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides hin. Weiterhin verweist darauf, dass eine Verurteilung auch infrage kommt, wenn sich in der Hauptverhandlung innerhalb des prozessual gezogenen Tatrahmens ein anderes Fehlverhalten des Betroffenen herausstellt. Die Verhandlung ist nicht lediglich eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt im Bußgeldbescheid, sie dient der eigentlichen Untersuchung des ordnungswidrigen Verhaltens des Betroffenen und der Aufklärung der wahren Beschaffenheit der Tat.