Hier gab es eine feste Messstelle 32 m hinter dem Verkehrsschild. Auch wenn das Gericht keine Probleme damit hat, dass Rohmessdaten und andere Unterlagen nicht offengelegt werden, wurde dennoch vom Regelfahrverbot abgesehen. Grundsätzlich muss ein Kraftfahrer die Geschwindigkeit bereits ab dem Schild einhalten, allerdings darf er mit gewissen Abständen bis zu einer Messstelle rechnen. Im Saarland gibt es einen Erlass, dass entsprechende Messstellen grundsätzlich nicht unmittelbar hinter dem ersten Schild eingerichtet werden sollen. Der Abstand von 32 m war hier sehr gering.
Dazu kommt, dass zu erkennen ist, dass die Messung nicht unmittelbar an einer offensichtlichen Gefahrenstelle erfolgte.
AG St. Ingbert, 22 OWi 63 Js 270/21