Bei einer groben Pflichtverletzung im Straßenverkehr kann von einem Regelfahrverbot nur dann abgesehen werden, wenn eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen vorliegt. Bloße Erschwernisse oder wirtschaftliche Einbußen sind nicht ausreichend. Die entsprechenden Angaben des Betroffenen sind zu verifizieren. Dies gebietet unter anderem auch die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer.
Lässt sich bei einer von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel nicht mehr feststellen, ob die Begründung rechtzeitig eingegangen ist, muss sie als rechtzeitig begründet angesehen werden.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, 202 ObOWi 1611/19
Die Frage der Einhaltung der Begründungsfrist ist sowohl für den Betroffenen als auch für die Staatsanwaltschaft gleichmäßig zu entscheiden. Kann nicht sicher festgestellt werden, ob die Begründung rechtzeitig eingegangen ist, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies der Fall war, ist bei diesen nicht behebbaren tatsächlichen Zweifeln davon auszugehen, dass die Frist eingehalten wurde.
Fast schon rechtsgeschichtlich, das Gericht bezieht sich zur Begründung auf einen Beschluss des BGH vom 2. September 1960.