Eine außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung ist auch gerechtfertigt, wenn bei einer weiteren Person Genitalien unter Missachtung des Rechts auf Selbstbestimmung entblößt werden, wenn dieser nicht einverstanden ist. Hier hatte ein Arbeitnehmer einem anderen Arbeitnehmer Arbeits- und Unterhose heruntergezogen, der Kollege stand entblößt da. Ein sexuelles Interesse war nicht gegeben, der Vorfall reichte aber trotzdem aus, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Und dann gab es noch den Hinweis, dass der Zugang der Zurückweisung einer Kündigung wegen mangelnder Bevollmächtigung nach § 174 BGB bewiesen werden muss. Ein Einwurfeinschreiben ist hierfür nicht ausreichend.
BAG, 2 AZR 596/20