Wenn Kosten einer anwaltlichen Vertretung in einem objektiven Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung stehen und subjektiv der Steuerpflichtige diese Aufwendungen zur Förderung dieser Tätigkeit bezahlt, können diese Kosten als Werbungskosten in Abgrenzung zu Kosten allgemeiner Lebenshaltung steuerlich abzugsfähig sein.
Dies gilt in seltenen Fällen auch für Anwaltskosten in Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung. Allerdings nur, wenn der strafrechtliche Vorwurf eindeutig durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.
Hier war ein Berufssoldat rechtskräftig wegen einer Aufforderung zu Straftaten wegen eines Kommentars bei Facebook verurteilt worden. Hierneben wurde ein entsprechendes Disziplinarverfahren eingeleitet, in dem er sich durch einen Anwalt vertreten ließ. Diese Kosten sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Zwar sind diese Kosten mittelbar zurückzuführen auf die strafbare Kommentierung bei Facebook auf dem persönlichen Account des Klägers, allerdings wurde erst hierdurch das Disziplinarverfahren eingeleitet. Insoweit entstanden dieser Anwaltskosten dadurch, dass der Kläger sich in den Disziplinarverfahren verteidigen wollte, um drohende Konsequenzen für sein Dienstverhältnis und seine Einkünfte abzuwenden. Nach § 58 I WDO hätten als mögliche Disziplinarmaßnahmen eine Kürzung seiner Bezüge, ein Beförderungsverbot, eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, eine Dienstgradherabsetzung oder sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis ausgesprochen werden können. Die dienstliche Stellung und die Einkünfte wären also unmittelbar betroffen gewesen. Sich hiergegen durch einen Anwalt verteidigen zu lassen war die Intention des Klägers. Insoweit lag eine erwerbsbezogene Veranlassung vor. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass – wie etwa bei Verteidigerkosten an Strafprozess – das strafbare Verhalten unmittelbar der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeitsausübung entspringt. Ein solches Erfordernis ist für ein arbeitsrechtliches oder dienstrechtliches Verfahren nicht gegeben.
Insoweit kommt es auch nicht auf die persönliche Vorwerfbarkeit des auslösenden Posts bei Facebook an. Steuerliche Folgen sind nicht an eine moralische Wertung geknüpft.
FG Köln, 14 K 997/20
Insoweit tritt das Gericht auch der Auffassung des FG Münster (11 K 4517/10 E) entgegen.
Dieser Angelegenheit betrifft den Veranlagungszeitraum 2018. Mittlerweile wurden § 4 V 1 Nr.8 und §12 IV EStG geändert, in der geänderten Fassung wurde aufgenommen, dass Leistungen zur Erfüllung von Auflagen aus einem berufsgerichtlichen Verfahren nicht mehr abgezogen werden können. Dies gilt auch für damit zusammenhängende Aufwendungen. Ob die Verteidigerkosten hierunter fallen, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.