Wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau für die Dauer der Kündigungsfrist ausgestellt wird, kann der Beweiswert erschüttert sein. Wenn der Arbeitnehmer anschließend nur über nicht genauer spezifizierte Bauchschmerzen und psychosomatische Gründe eine Schlafstörung vorträgt, ohne dies zu konkretisieren, genügt er seiner Beweislast nicht.
AG, 5 AZR 149/21
Hier ging es um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klage wurde abgewiesen.