Vorsicht bei Ratenzahlungsvereinbarungen, wenn der Schuldner nicht zahlt

Ein Unternehmen bezog laufend Ware von einem Lieferanten, zahlte diese aber nicht. Somit war Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, § 17 Abs.II S.2 InsO. Die Parteien schlossen daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung, die von der Schuldnerin aber nicht planmäßig bedient wurde.

Wenig später beantragte die Schuldnerin die Erföffnnung eines Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter hat die geleisteten Zahlungen der Schuldnerin vom Lieferanten nach § 133 InsO zurückgefordert. Und bekam Recht.

BGH, Urteil vom 06.12.2012, IX ZR 3/12

Aufgrund des Zahlungsrückstandes musste der Lieferant davon ausgehen, dass bei der gewerblich tätigen Schuldnerin noch weitere Gläubiger existieren, deren Forderungen nicht auch bedient werden. Allein der Abschluss der Vereinbarung und die Aufnahme der Ratenzahlungen war nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass die Schuldnerin auch ihre weiteren Zahlungsverpflichtungen wieder bediente.

Da der Lieferant aber nicht beweisen konnte (und hierfür war er beweispflichtig), dass die Schuldnerin auch ihre anderen Verbindlichkeiten wieder bediente, blieb die Schuldnerin daher für ihn weiterhin bekannt zahlungsunfähig.

Eine Schuldnerin aber, die trotz bekannter Zahlungsunfähigkeit nur einen Gläubiger befriedigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz. Und da die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht aufgrund der bekannten Zahlungsunfähigkeit auch bei dem Lieferanten vermutet wird (§ 133 Abs.I S.2 InsO), steht dem Insolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht gem. § 133 InsO für die letzten 10 Jahre zu (natürlich erst ab der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit).

Hinweis:

Gerade in derartigen Situationen fällt es Gläubigern nachvollziehbar schwer, zusätzliche Beratungskosten in Kauf zu nehmen. Wenn aber die vertragliche Gestaltung einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung misslingt, besteht nicht nur die Gefahr der Rückforderung der Raten, sondern auch der Zahlungen für etwaige nachfolgende Lieferungen. Und das rückwirkend für 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Diese Anfechtungsmöglichkeit besteht sogar für Lieferungen, die erst nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung erfolgen. Hier greift auch nicht der sog. „Bargeschäftseinwand“ aus § 142 InsO.

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