Die Entscheidung, ob Auskünfte nach § 474 StPO zu versagen oder zu erteilen sind, unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Für ein Finanzamt ergibt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft ein entsprechender Anspruch aus § 474 II 1 Nr.2 StPO, § 13 I Nr.1 EGGVG, §§ 105 I, 111I 1, 393 III AO.
Bei einem entsprechenden Ersuchen muss das Finanzamt die Notwendigkeit der Auskunftserteilung nicht näher darlegen, es trägt allerdings die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Staatsanwaltschaft prüft nur abstrakt den Aufgabenbereich des Empfängers, eine weitergehende Prüfung erfolgt nur ausnahmsweise, wenn ein besonderer Anlass dies gebietet. Hierbei darf nicht erwogen werden, dass das Finanzamt die Informationen auch anders beschaffen könnte.
Es handelt sich insoweit um eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage, ob Auskünfte erteilt oder Akteneinsicht gewährt wird. Diese kann nur auf Willkür oder nicht ausgeübtes Ermessen oder einen Fehlgebrauch überprüft werden. Auch ein Nachschieben von Gründen ist möglich, es sei denn, wenn hierdurch die Entscheidung samt Wesen geändert würde. Dies ist der Fall, wenn zunächst eine gebundene Entscheidung (ohne Ermessen) angenommen wurde.
BayObLG, 203 VAs 389/21
Man kann also davon ausgehen, dass das Finanzamt einen Anspruch auf Erteilung von Informationen oder Akteneinsicht hat. Sofern die formalen Aspekte einer solchen Entscheidung eingehalten werden, dürfte ein Rechtsmittel (§ 23 EGGVG) hiergegen keinen Erfolg haben.