Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht

Immer wieder wird in den Medien über Steuerhinterziehung berichtet. Und auch immer wieder darüber, dass der Täter bei einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht bestraft wird.

Hier ein paar wichtige Punkte, die es zu beachten gilt, um Straffreiheit zu erreichen:

Die Selbstanzeige muss vollständig sein und sämtliche bisher nicht erklärten Einkünfte enthalten (BGH, 1 StR 577/09). Dies gilt auch für thesaurierte Erträge.

Die Selbstanzeige muss erfolgen, bevor die Finanzverwaltung Kenntnis von dem Vorgang hat. Hierzu ein Hinweis: Da die Zollstelle gem. ZollVG Postsendungen öffnen darf, zuerst die Selbstanzeige unter Schätzung der Erträge abgeben, dann ausländische Unterlagen anfordern.

Soweit eine Schätzung der Erträge erfolgt: Lieber zu hoch schätzen, ansonsten wäre die Selbstanzeige nicht vollständig und damit nicht strafbefreiend. Eine Nachberechnung und Korrektur ist möglich.

Gem. § 371 Abs.II AO tritt Straffreiheit nicht ein, wenn der durch die Tat erlangte Steuervorteil 50.000,00 € je Tat übersteigt. In diesem Fall wird aber gem. § 398a AO von der Verfolgung abgesehen, wenn der Täter die Steuer und einen zusätzlichen Betrag von 5% der hinterzogenen Steuer an die Staatskasse entrichtet.

Nach der Selbstanzeige muss die Steuer unverzüglich entrichtet werden.

Da die sog. Steuer-CDs aus der Schweiz verwertet werden dürfen (BVerfG, 2 BvR 2101/09), ist davon auszugehen, dass der Finanzverwaltung auch im Übrigen weite Erkenntnismöglichkeiten zustehen. Trotzdem sollten strafprozessuale Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

WICHTIG:

Bitte beachten Sie, dass die o.g. Punkte nur einen Teilaspekt der Wirksamkeitserfordernisse einer zur Strafbefreiung führenden Selbstanzeige darstellen. Sofern bei Ihnen also Beratungsbedarf besteht, sollten Sie sich an einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt richten, der ggf. gemeinsam mit Ihrem Steuerberater die Selbstanzeige anfertigt.

 

 

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