Hier ging es darum, ob ein Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wurde. Beim Betroffenen war das nicht der Fall, dieser wohnte unter der angenommenen Anschrift nicht mehr. Allerdings wurde eine Abschrift an den Verteidiger zugestellt. Dies ist möglich, es kommt nicht drauf an, dass der tatsächliche Empfänger und der Adressat identisch sind. Allerdings müsste der Verteidiger empfangsbevollmächtigt gewesen sein. Eine Heilung von Zustellungsmängeln tritt ein, wenn der Bescheid einer Person zugeht, an die die Zustellung hätte gerichtet werden können. Es wurde dann nicht mehr darüber entschieden, ob die rechtsgeschäftliche Vollmacht ausgereicht hat. Der Verteidiger hatte bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides eine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht.
Der Verteidiger hatte dann natürlich auch Einspruch eingelegt, so dass eine Verjährungsunterbrechung eingetreten war.
BayObLG 202 ObOWi 2/22
Ansonsten wäre es noch mal spannend geworden, ob eine rechtsgeschäftliche Vollmacht ausgereicht hätte. Allerdings kann eine Zustellung nach § 51 III OWiG auch an den Verteidiger erfolgen, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist. Hierzu muss der Verteidiger ausdrücklich zum Empfang ermächtigt sein. Eine schriftliche Vollmacht ist hierfür regelmäßig ausreichend.