Die Klägerin ritt auf einem fremden Pferd und wurde bei einem Sturz schwer verletzt. Sie nahm die Halterin aus § 833 BGB, der sog. Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Hierbei handelt es sich um eine sog. verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, d.h. die Halterin müsste zahlen, wenn sich eine tierspezifische Gefahr verwirklicht hat. Auf ein Verschulden der Halterin käme es nicht an.
Das OLG Hamm (9 U 162/11) hat hierzu entschieden, dass nicht jeder Sturz eines Reiters auf das Verhalten des Tieres zurückzuführen ist (unter Verweis auf BGH, VI ZR 188/80). Es gibt keine Vermutung, dass ein derartiger Sturz auf ein unberechenbares Verhalten des Pferdes zurückzuführen ist, vielmehr ist die Gefahr eines Sturzes untrennbar mit dem Reitsport verbunden und kann auch einzig auf den Reiter zurückzuführen sein.
Da die Reiterin den Nachweis eines (Fehl-)Verhaltens des Pferdes nicht erbringen konnte, wurde ihre Klage abgewiesen.