Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Nicht nur die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleichs, sondern sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten einer Ehescheidung sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

FG Düsseldorf, 10 K 2392 / 12

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