Diese Lasermesspistole stellt ein standardisiertes Messverfahren dar. Im urteil reicht eine Darstellung des Messverfahrens, der Geschwindigkeit sowie des Toleranzabzugs. Darüber hinaus wurden hier das Messprotokoll, die Schulungsnachweise der Beamten sowie der Eichschein angeführt. Dies reicht bei einem standardisiertem Messverfahren, die Bauanforderungen und Prüfvorschriften müssen nicht im Urteil dargelegt werden.
Eine sachverständige Überprüfung erfolgt nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung.
OLG Hamburg, 9 RB 9/22