Die Steuerpflichtige machte erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Anforderung reichte sie eine Skizze des Zimmers beim Finanzamt ein.
Das Finanzamt schickte einen Steuerfahnder unangekündigt zur Wohnung der Steuerpflichtigen, dieser begehrte Einlass und besichtigte das Zimmer. Begründet wurde diese Vorgehensweise unter anderem damit, dass die Steuerpflichtige keine Chance haben sollte, nach einer entsprechenden Ankündigung noch ein Zimmer herzurichten.
Diese unangekündigte Besichtigung war nicht erlaubt. Zunächst hat das Finanzamt sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten auszunutzen, gegebenenfalls auch Bilder anzufordern. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung – wie hier – mitwirkt. Hinzu kam hier noch, dass die Besichtigung durch einen Steuerfahnder durchgeführt wurde. Hierdurch könnte das persönliche Ansehen der Steuerpflichtigen gefährdet werden.
BFH, VIII R 8/19