Abzugsfähigkeit privater Handwerkerrechnungen

Privat veranlasste Handwerksleistungen können nach § 35a III EStG die Steuerlast mindern. Es können bis zu 20 % der entsprechenden Aufwendung (maximal 1200 €/Jahr) abgezogen werden, wenn Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung durchgeführt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn eine Zahlung direkt auf das Bankkonto des ausübenden Betriebes erfolgt (§ 35a V S.3 EStG). Im hier entschiedenen Fall wurde eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung vorgenommen, dies reichte nicht aus, um die entsprechenden 20 % von der Steuerlast abziehen zu können.

BFH, VI R 23/20

Dieser Beitrag wurde unter Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert