Bei Schenkungen muss der Wert eines Grundstücks ermittelt werden. Bei Anwendung des so genannten Vergleichswertverfahrens sind vorrangig die Vergleichspreise heranzuziehen, die vom Gutachterausschuss mitgeteilt werden. Hat der Ausschuss bisher keine Preise mitgeteilt, können nach § 183 I BewG Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke herangezogen werden. Hierbei kann auch auf einen Kaufpreis für das betroffene Grundstück zurückgegriffen werden, der zeitnah vereinbart wurde.
BFH, II R 14/20