Eine Revision ist zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung derart fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in eine einheitliche Rechtsprechung nur durch eine entsprechende Korrektur des BFH erhalten werden kann. Dies ist bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehlern von erheblichem Gewicht der Fall, wenn die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig oder willkürlich erscheint. Gravierende Rechtsanwendungsfehler sind beispielsweise das Übersehen einer anzuwendenden Vorschrift, das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage oder eine dem Gesetzeswortlaut widersprechende Auslegung. Letztendlich auch eine nicht mehr nachvollziehbare Auslegung einer Willenserklärung. Unterhalb dieser Schwelle liegende Verstöße führen nicht zur Revisionszulassung.
Mit einer abweichenden tatsächlichen Würdigung ist eine Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet.
BFH, IX B 1/22