Wird ein Grundstück gekauft und der Kaufpreis in einen Anteil für Grund und Boden und zu erwartende Erschließungskosten aufgeteilt, ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur der Anteil für Grund und Boden. Denn nur dieser Teil stellt den Gegenwert für den Erwerb dar.
BFH, II R 32/20
Hier wurde das Grundstück von der erschließungspflichtigen Gemeinde erworben.