Steht ein Radfahrer mind. 5 Minuten an einer Fahrzeugampel, die dauerhaft Rot anzeigt, kann diese Anzeige für ihn ungültig sein. Hier muss der Radfahrer auch nicht absteigen und eine Fußgängerampel mit Anforderungsknopf benutzen, denn er ist als Radfahrer auf der Fahrbahn unterwegs, eine gesonderte Radverkehrsführung war nicht gegeben.
Problematisch war hier, dass die Ampel auf der Fahrbahn mit einer Kontaktschleife versehen war. Ob diese überhaupt von einem Radfahrer ausgelöst werden konnte, wurde in der ersten Instanz nicht festgestellt. Sollte dies nicht der Fall sein, durfte der Radfahrer unter Anwendung größter Sorgfalt auch bei Rot fahren, da insofern das Haltesignal für ihn nicht gelten würde.
Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes wurde aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Es kommt aber noch immer eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes in Betracht, wenn die Kontaktschleife auch auf Radfahrer reagiert und der Radfahrer nur irrtümlich von einer Fehlfunktion ausgegangen ist.
Hans. OLG, 5 ORbs 25/23
Gilt übrigens auch für Autofahrer: Bei der irrigen Annahme eines Ampeldefektes handelt es sich um einen Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB, der den Vorsatz ausschließt. Es können dann Sonderumstände gegeben sein, die es erlauben, von einem Regelfahrverbot abzusehen.
OLG Hamm, 2 Ss OWi 486/99