Personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz

Die Einrichtung eines solchen Sonderparkplatzes kann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn im öffentlichen Verkehrsraum in zumutbarer Entfernung ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden sind, die ein gefahrloses Ein – und Aussteigen ermöglichen. Hierzu wird davon ausgegangen, dass neben einer Kfz – Breite von 2 m noch ungefähr 1,5 m Bewegungsfläche für einen Rollstuhlfahrer verbleiben muss. Wenn dann noch immer 4 m restliche Fahrbahnbreite für den vorbeifahrenden Verkehr verbleiben, ist dies ausreichend.

VGH Mannheim, 13 S 1831/22

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