Ein Betroffener kann keine außergewöhnliche Härte damit begründen, dass er beruflich auf seinen Führerschein angewiesen sei, wenn er bereits mehrfach auffällig war (Trunkenheitsfahrt, Geschwindigkeitsverstoß, Handy) und trotzdem aufgrund mangelnder Verkehrsdisziplin seinen Führerschein durch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (53 km/h zu viel auf einer Autobahn) riskiert. Dies gilt auch, wenn er seine Arbeitsstelle recht leicht verlieren kann, da er sich noch in der Probezeit befindet.
Auch ist der als Bauleiter mit Asbestberechtigung derartig hoch qualifiziert, dass auch eine Kündigung nicht zu einer Existenzvernichtung führt, da er höchstwahrscheinlich sehr schnell eine neue Arbeitsstelle findet.
Er hätte den Einspruch auf die Bußgeldhöhe beschränken und das Fahrverbot noch vor Arbeitsantritt ableisten können.
Verdoppelt wurde die Geldbuße wegen Vorsatz und anschließend wegen der Voreintragungen noch auf 1.160 € erhöht.
AG Landstuhl, 3 OWi 4211 Js 11910/23