Das Gericht muss den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert und erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit nicht zur Aufklärung wesentlicher Tatsachen erforderlich ist. Diese Entscheidung steht nicht im Ermessen des Gerichts. Es liegt ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs vor.
OLG Hamm, III – 5 Orbs 80/24