Liegen die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV nicht vor, muss sich das Gericht bei beharrlichem Pflichtenverstoß aufgrund von Voreintragungen mit dem Zeitmoment, der Schwere, der Anzahl und den Rechtsfolgen der vorherigen Verstöße befassen. Und auch dann muss die Beharrlichkeit der Pfllichtverletzung ähnlich schwer wiegen wie bei dem Regelfahrvebot nach § 4 II BKatV.
KG Berlin, 3 ORbs 93/24