Das aus § 12 StVO folgende Verbot, auf einem Gehweg zu parken, schützt nicht nur die Interessen der Benutzer, sondern auch die individuellen Interessen der Anwohner. Der Schutz ist grundsätzlich nur auf der Seite gegeben, auf der der Anwohner wohnt. Der Schutz reicht bis zur nächsten Querstraße. In diesem Umfang haben die Anwohner allerdings auch einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Einschreiten gegen Falschparker.
BVerwG, 3 C