Wenn der Betroffene nicht kommt…

… kann der Einspruch nach § 74 OWiG verworfen werden, wenn sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Wird eine nicht ordnungsgemäße Ladung mit der Rechtsbeschwerde gerügt, müssen sich alle Tatsachen (tatsächliche Umstände und die daraus fehlende Kenntnis) aus der Rechtsbeschwerde ergeben. Wird die Ladung vom Zusteller in den Briefkasten der Eltern eingeworfen, wo der Betroffene bis vor kurzem lebte, müssen alle Umstände vorgetragen werden, die eine Heilung des Ladungsmangels (durch tatsächliche Kenntnis) verhindern. Entsprechend muss dezidiert zu rügevernichtenden Umständen vorgetragen werden. Hier war der Betroffene in der ersten Hauptverhandlung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden, hatte dann anschließend seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt. Dies ist darzulegen, ebenso, weshalb er in der zweiten Verhandlung teilnehmen will, wenn er auf seinen Antrag bei der ersten Verhandlung entbunden war.

KG Berlin, 3 ORbs 192/24

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert