Absehen vom Fahrverbot

Wenn seit der Ordnungswidrigkeit mehr als 3 Jahre vergangen sind und der Verkehrsteilnehmer nicht erneut auffällig wurde, kann auch das Rechtsbeschwerdegericht von einem Fahrverbot absehen, wenn die Verzögerung nicht durch die Verteidigung verursacht wurde. Dies gilt auch, wenn die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eintrat und somit nicht mehr gerügt werden konnte.

OLGH Dresden, Orbs 24 SsBs 182/24

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