Eine Fußgängerin stürzte auf einem Parkplatz, auf dem viel Laub lag, darunter befand sich eine rutschige Matschschicht. Zwar hätte die Stadt nicht nur einmal jährlich, sondern bedarfsgerecht das Laub räumen müssen, allerdings wurde der Frau eine Mitschuld angerechnet, sie hätte mit dieser Glätte rechnen müssen.
LG Lübeck, 6 O 157/22