Geldauflage und Einziehung im Steuerrecht

Eine Geldstrafe oder Zahlungsauflage nach § 153a I S.2 Nr.2 StPO können bei der Einkommensteuer nicht abgezogen werden, § 12 Nr.4 EStG. Etwas anderes gilt aber bei der Einziehung von Taterträgen gem. § 73 StGB oder einem Wiedergutmachungsbetrag gem. § 153a I S.2 Nr.1 StPO, da hier nicht der Sanktionscharakter im Vordergrund steht. Somit betrifft dies auch Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB.

BFH, X R 6/23

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