Allein weil ein Täter rechtskundig ist, kann die Geldbuße nicht gem. § 17 III OWiG erhöht werden. Das Amtsgericht hatte wegen eines Verstoßes gegen das Naturschutzgesetz die verhängte Geldbuße von 1.000 € auf 2.500 € erhöht, da aufgrund seiner Rechtskenntnis besondere Maßstäbe anzusetzen sind. Dies hielt nicht und wäre eher bei der Abgrenzung Vorsatz-Fahrlässigkeit zu berücksichtigen. Die Geldbuße wurde auf 2.300 € verringert.
KG Berlin, 3 Orbs 185/24 – 162 SsBs 45/24