Während des freiwilligen Wehrdienstes gibt es grundsätzlich kein Kindergeld. Wenn aber andere Berücksichtigungstatbestände erfüllt sind (z. B. Ausbildung oder eine Ausbildung konnte bisher nicht angetreten werden mangels Platz), kann dies anders sein. Wird der Wehrdienst beendet, bedeutet dies für den weiteren Kindergeldbezug keinen schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung.
BFH, III R 43/22