Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 420/09) in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Damit hat das BVerfG eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgesetzt, wonach die bisherige Regelung (Sorgerecht für den Vater nur mit Zustimmung der Mutter) gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte verstieß.
Somit können also auch nicht verheiratete Väter ihr Sorgerecht gerichtlich durchsetzen.