Steine, die für die Pflasterung einer Auffahrt verkauft werden und aufgrund ihrer Beschaffenheit (hier wohl recht scharfkantig) beim Befahren mit einem Fahrzeug zu einem erhöhten Reifenverschleiß führen, weisen weder eine Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung auf noch entsprechen sie in Art und Güte der vom Käufer zu erwartenden üblichen Beschaffenheit.
OLG Brandenburg, 2 U 2/25