Wird ein Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt und muss eine Geldzahlung an die Staatskasse geleistet werden, kann diese nicht steuerlich geltend gemacht werden, da der Sanktionscharakter im Vordergrund steht.
Etwas anderes kann für Entschädigungszahlungen an den Geschädigten oder auch eine echte Einziehung nach § 73 StGB gelten. Letztere setzt allerdings eine gerichtliche Feststellung einer rechtswidrigen Tat voraus.
BFH, X R 10/23