Geerbtes Familienheim

Die Steuerbefreiung gem. § 13 I ErbStG setzt u.a. voraus, dass der Erbe unverzüglich die Immobilie selbst nutzt. Ist aber testamentarisch einem Dritten ein lebenslängliches Wohnungsrecht eingeräumt worden, beginnt die Frist erst mit dessen Auszug. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erbe diese Absicht darlegen.

Eine anschließende Renovierung ist unschädlich, wenn die Handwerker zeitig beauftragt wurden und der Arbeitsfortschritt angemessen gefördert wird. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, wenn der Einzug nicht innerhalb eines Jahres erfolgt. Hier dauerte es ca. 1,5 Jahre, was sich aber mit Lieferschwierigkeiten für Material erklären ließ. Diese basierten 2022 gerichtsbekannt auf den Coronafolgen und der Ukraine- und Energiekrise, waren also nicht vom Erben zu vertreten.

FG Niedersachsen, 3 K 80/24

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