Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, ist sein vorheriger Sachvortrag (auch in vorhergehenden Schriftsätzen) zu berücksichtigen. Der vorherige Vortrag muss durch Verlesung oder Mitteilung des wesentlichen Inhalts in die Haupthandlung eingeführt werden. Wird dies nicht im Protokoll erwähnt, ist davon auszugehen, dass dies nicht erfolgte. Zumindest muss sich das Urteil hiermit auseinandersetzen. Auf diesem Fehler, also der Versorgung des rechtlichen Gehörs, beruht das Urteil, wenn dies nicht geschieht. Es ist aufzuheben.
OLG Koblenz, 3 ORbs 4 SsRs 29/25