Nutzt ein Verkehrsteilnehmer verbotswidrig – auch wenn dies viele tun – den Standstreifen und kommt es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, dass nach rechts auf den Standstreifen ausschert, um eine Rettungsgasse zu bilden, so trifft bei einer Abwägung der Betriebsgefahr den Standstreifennutzer die alleinige Verantwortung.
Er begeht auch zwei Ordnungswidrigkeiten, nämlich die verbotene Nutzung des Standstreifens zum Zwecke des Vorankommens sowie Rechtsüberholen.
AG Recklinghausen, 55 C 210/13