Plötzlicher Harndrang

Auch wenn es bei dieser Entscheidung überhaupt keiner Begründung bedurft hätte (§ 77b I OWiG), hat das Amtsgericht dennoch nicht geschwiegen. Der Betroffene hatte geltend gemacht, plötzlichen Harndrang verspürt zu haben, bat auch direkt nach dem Anhalt durch die Polizei darum, eine Toilette aufsuchen zu können. Wäre dem Amtsgericht allerdings egal gewesen. Da dieser Harndrang medizinisch bereits diagnostiziert gewesen ist, hätte er aufs Autofahren ganz verzichten können eine Windel tragen oder einfach den Fahrersitz durchnässen können. Die Verkehrssicherheit würde nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen stehen.

AG Dortmund, 729-OWi 224 Js 21/26

Notdurft kann man auch anders sehen, einige Beispiele (hier drei Entscheidungen von Oberlandesgerichten) gibt es hier.

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