Auch wenn Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Personengruppen nach festgelegten Regeln ablaufen, ist eine rechtfertigende Einwilligung in eine Körperverletzung (§ 228 StGB) nicht immer möglich. Insoweit kommt – vorliegend für Gruppenschlägereien entschieden – eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht. Daneben droht aber auch noch die Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB.
BGH, Urteil vom 22.01.2015, 3 StR 233/14